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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen der INVENT Umwelt- und Verfahrenstechnik AG im Inland

Stand August 2005

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten für die Lieferung von Maschinen im Inland, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes bestimmt wurde.

1.2. Übernimmt „INVENT“ (im Folgenden: „INVENT“) auch die Montage oder Montageüberwachung, so gelten neben den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen, die VDMA1 -Bedingungen für Montagen im Inland, jeweils in der aktuellen deutschen Fassung.

1.3. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennt INVENT nicht an, es sei denn, INVENT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn INVENT in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen INVENT und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.5. Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).

1.6. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Vertragsschluss

2.1. Ein Liefervertrag wird erst durch schriftliche Bestätigung von INVENT abgeschlossen oder geändert. Enthält die schriftliche Bestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers hierzu als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich INVENT ihre eigentumsund urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von der INVENT Dritten zugänglich gemacht werden und sind dieser auf Verlangen unverzüglich wieder zurückzugeben.

3. Lieferfrist und Verzug

3.1. Lieferdatum und Lieferzeit ergeben sich aus der schriftlichen Bestätigung von INVENT.

3.2. Der Beginn der von INVENT angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.4. Werden die Voraussetzungen unter 3.2. und 3.3. nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, sofern nicht INVENT die Verzögerung zu vertreten hat.

3.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt einschließlich Hindernissen, Unfällen oder Störung, die trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert werden sollte zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist gleichfalls angemessen. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Staatshandlungen, Epidemien, Streik und Aussperrungen, Rohstoffknappheit, Mangel an Transportkapazitäten, Stromausfall und Naturereignis.

3.6. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf, der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt worden ist.

3.7. INVENT behält sich vor, Teillieferungen vorzunehmen.

3.8. Kommt INVENT mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung 0,5 %, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden konnte.

3.9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist INVENT berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.10. Sofern die Voraussetzungen von Punkt 3.9. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Preise – Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk (EXW Incoterms 2000) Eltersdorf“ ausschließlich Transport und Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 INVENT behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird INVENT dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4.3. Die gesetzlichen Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen INVENTs eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.5. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der schriftlichen Bestätigung von INVENT.

4.6. Der Besteller ist nicht berechtigt, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen, die er gegebenenfalls gegenüber INVENT hat, aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

4.7. Ist für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht zu der bestimmten Zeit vornimmt. Der Zinssatz beträgt 8 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

5. Gefahrenübergang

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk (EXW Incoterms 2000) Eltersdorf“ vereinbart.

5.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

5.3. Sofern der Besteller es wünscht, wird INVENT die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7. Mängelhaftung INVENT haftet dem Besteller für alle Sachmängel wie folgt:

7.1. Der Besteller hat die Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und etwaige Sachmängel gegenüber INVENT unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügt der Besteller etwaige Sachmängel nicht unverzüglich schriftlich gegenüber INVENT, gelten die Lieferungen in Bezug auf diese Sachmängel als genehmigt.

7.2. Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Tag, an dem der Liefergegenstand in Betrieb genommen worden ist. Verzögern sich die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme aus Gründen, die INVENT nicht zu verantworten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft des Liefergegenstandes.

7.3. INVENT hat auf schriftliches Verlangen des Bestellers alle Lieferungen nach ihrer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

7.4. Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen Mängeln zurückzubehalten, wenn über die Rechtmäßigkeit der vom Besteller geltend gemachten Mängelansprüchen keine Zweifel bestehen.

7.5. Zur Mängelbeseitigung ist INVENT angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Hierzu hat der Besteller INVENT Zugang zur mangelhaften Lieferung, einschließlich deren Demontage und Montage zu gewähren.

7.6. Verstreicht eine der INVENT gesetzte angemessene Frist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der Besteller einen Anspruch auf Minderung der Vergütung, oder, wenn der mangelfreie Teil keinen Nutzen für den Besteller aufweist, Anspruch vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur unerheblichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.7. INVENT haftet nicht für Mängel, welche die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigen, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Einrichtung, die nicht von INVENT vorgenommen wurde, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.8. INVENT haftet nicht, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

8. Gesamthaftung

8.1. INVENT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der INVENT beruhen. INVENT haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsverletzung oder dem Verlust des Lebens des Bestellers beruhen.

8.2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung der INVENT ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern INVENT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung der INVENT auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

8.3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn INVENT grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle eines INVENT zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

8.4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1. Die Lieferungen bleiben Eigentum der INVENT bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist INVENT berechtigt, zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen.

9.2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und ausschließlich für den ihr zugedachten Verwendungszweck zu verwenden. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller INVENT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit INVENT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der INVENT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den INVENT entstandenen Ausfall.

9.4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der der INVENT aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) der Forderung der INVENT ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der INVENT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. INVENT verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann INVENT verlangen, dass der Besteller der INVENT die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5. INVENT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zur sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt INVENT.

10. Gerichtsstand – Erfüllungsort

10.1. Der Geschäftsitz ist Gerichtsstand; INVENT ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Geschäftssitz der INVENT Erfüllungsort.

11. Schlussvorschriften

11.1. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch soweit das hier festgehaltene Schriftformerfordernis nicht mehr gelten soll. Soweit gesetzlich ein strengeres Formerfordernis vorgeschrieben ist, gilt dieses. Die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signierung (§ 126a BGB) steht der Schriftform gleich. Jede andere elektronische Form (§ 127 Abs. 3 BGB) ersetzt die Schriftform nicht.

11.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.

11.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.